§8 Haftung für Mangelfolge und andere Schäden
a) Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:
1) Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gegenüber Nichtkaufleuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.
2) Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung.
b) Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir - unabhängig vom Haftungsgrund - nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
c) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
d) Alle Ansprüche im Sinne dieses § 8 verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.


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