§9 Schlussbestimmungen
a) Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten.
b) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.


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